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Versicherungsberater Wien Tel: +43 1 512 91 60
AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der FAIRBERATEN Stiller & Partner GmbH

Präambel

Die Fairberaten Stiller & Partner GmbH mit dem Sitz in Wien (im Folgenden „VKSP“) vermittelt als
Versicherungsmakler unabhängig von ihren und dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom
Versicherungsunternehmer (im Folgenden „der Versicherer“) Versicherungsverträge zwischen
Versicherer und Versicherungskunde (im Folgenden kurz „VK“).

Die vom VK mit seiner Interessenswahrung in privaten, betrieblichen Versicherungsangelegenheiten
beauftragte VKSP ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die
Interessen des VK zu wahren.

Die VKSP erbringt ihre Leistungen gemäß dem Maklergesetz (MaklerG), diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (im Folgenden die „AGB“) und einem allfälligen mit dem VK abgeschlossenen
Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen der VKSP und dem VK und ergänzen den mit dem
VK allenfalls abgeschlossenen Maklervertrag.

(2) Der VK erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen
ihm und der VKSP sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Verträgen zu Grunde gelegt
werden.

(3) Bei einer Änderung der AGB, gelten diese für alle ab dieser Änderung getätigten Handlungen
gemäß vorstehender Bestimmung (§ 1 Pkt. 1 und §1 Pkt. 2).

(4) Die Tätigkeit der VKSP wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart,
örtlich auf Österreich beschränkt.

§ 2
Die Pflichten der VKSP

(1) Die VKSP erstellt für den VK eine angemessene Risikoanalyse um darauf aufbauend ein
angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse
und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des VK sowie den der VKSP allenfalls
übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen
durch den VK das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern.

(2) Die VKSP hat den VK fachgerecht und den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend zu beraten,
aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu
vermitteln. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des VK grundsätzlich auf
Versicherer mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische Versicherer
aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des VK
gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden.

(3) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch die VKSP erfolgt bei
entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der
Auswahl eines Versicherers können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere
auch die Fachkompetenz des Versicherers, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine
Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe
des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen werden.

(4) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderungen in der Person der Vertragspartner
dem anderen Teil unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

(5) Der VK nimmt zur Kenntnis, dass durch die Beendigung dieses Geschäftsverhältnisses auch die
Interessenswahrung durch den Versicherungsmakler erlischt, nicht jedoch die aus dem
vorangegangenen aktiven Vertragsverhältnissen resultierenden wirtschaftlichen Ansprüche der
VKSP.

(6) Sofern ein Makler-/Beratungsvertrag abgeschlossen wird, gehen die Regelungen des Makler-
/Beratervertrages diesen AGB vor, dies gilt vor allem für Jahrespauschalvereinbarungen und
Projektpauschalvereinbarungen.

(7) Ohne Makler-/Beratungsvertrag verpflichtet sich der VK der VKSP für die
versicherungstechnische Risikoanalyse sowie für die Erstellung eines angemessenen
Deckungskonzeptes sowie für die Vertragskonzeption, ein Honorar auf Basis der ihm von der VKSP
ausgehändigten Entgeltregelung (Leistungsverzeichnis) zu bezahlen. Darüber hinaus, ein
Erfolgshonorar von 30%, auf Basis der Prämienersparnis bzw. des rückvergüteten Betrages die im
laufenden Kalenderjahr erzielt werden.

(8) Sofern der VK kein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, und ein solcher
Verbraucher nur einen eingeschränkten Auftrag erteilt (Auftragserteilungsprotokoll), ist VKSP nur
bei gesonderter Entgeltvereinbarungen zur Erbringung von Leistungen nach § 28 Z 4
(u.a. Bekanntgabe von Rechtshandlungen) und Z 5 (u.a. Prüfung des Versicherungsscheines)
MaklerG verpflichtet.

(9) Jedenfalls ist VKSP nur bei Entgeltvereinbarung zur Erbringung von Leistungen nach § 28 Z 6 (u.a.
Unterstützung beim Versicherungsfall) und Z 7 (u.a. laufende Überprüfung) MaklerG
verpflichtet.

§ 3
Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des VK

(1) Die VKSP benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 2 beschriebenen
Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der VK verfügt, um eine
fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem VK den nach
den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus
diesem Grunde ist der VK verpflichtet, der VKSP alle für die Ausführung der Dienstleistungen
erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und der VKSP
von allen Umständen, die für die in § 2 beschriebenen Leistungen der VKSP von Relevanz sein
können, in Kenntnis zu setzen.

(2) Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn von VKSP unterfertigter
Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr noch der
Annahme durch den Versicherer bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des
Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum
bestehen kann.

(3) Der VK verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung der VKSP übermittelten
Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom
ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls der VKSP zur
Berichtigung mitzuteilen.

(4) Der VK nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag
noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.

(5) Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund
des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall
einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

§ 4
Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr

(1) Als Zustelladresse des VK gilt die der VKSP zuletzt bekannt gegebene Adresse.

(2) Der VK nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch
unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann,
dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt die
VKSP eine Haftung nur dann, wenn sie dies verschuldet hat.

(2) Der Zugang von E-Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die
Annahme eines Vertragsangebotes keine Wirkung.

§ 5
Urheberrechte

(1) Der VK anerkennt, dass jedes von der VKSP erstellte Konzept, insbesondere die
Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche
Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der
schriftlichen Zustimmung der VKSP.

(2) Sollte der VK dagegen verstoßen oder die anschließende Beauftragung der VKSP nicht
erfolgen, hat die VKSP hat überdies Anspruch auf Ersatz aller aufzuschlüsselnden Barauslagen
und der VK verpflichtet sich die Kosten zur Gänze zu tragen. Diese Kosten errechnen sich aus
den Entgeltreglungen / Leistungsverzeichnis welches bei Abschluss des Maklervertrages /
Maklervollmacht dem VK übergeben wurde.

§ 6
Haftung

Hinweis:

die nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten nur im b2b-Bereich (=Unternehmergeschäft), nicht im Verhältnis zu Konsumenten:

(1) Die VKSP haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des VK nur im Fall des Vorsatzes
oder der groben Fahrlässigkeit. Im Fall des Vorsatzes wird auch für entgangenen Gewinn
gehaftet.

Hinweis:

die nachfolgende Haftungsbestimmung gilt im Verhältnis zu Konsumenten:

(2) Die Haftung der VKSP ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden
Berufshaftpflichtversicherung der VKSP beschränkt. Schadenersatzansprüche gegen die VKSP
müssen innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

§ 7
Verschwiegenheit

(1) Die VKSP ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihr aufgrund der
Geschäftsbeziehung zum VK bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten
gegenüber geheim zu halten. Die VKSP ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern
und Partnerunternehmen zu überbinden.

(2) Der VKSP ist der Schutz der personenbezogenen Daten des VK ein wichtiges Anliegen. Eine
Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen
(DSGVO, Datenschutzgesetz) sowie auf Basis des mit dem VK abgeschlossenen Vertrages und
allenfalls einer vom VK erteilten Zustimmungserklärung.

§ 8
Aufklärung über die Rücktrittsrechte des VK gegenüber Versicherer

(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der VK berechtigt, bei Abgabe seiner
Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf
einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14
Tagen erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde,
frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen.

(3) Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach
Zustandekommen des Vertrags.

(4) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist
gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

§ 9
Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder undurchsetzbar sein oder
werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt.

(2) In einem solchen Fall wird die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine
solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen
Bestimmung möglichst nahekommt.

(3) Die Verträge zwischen der VKSP und dem VK unterliegen österreichischem Recht. Für
allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit Ausnahme
von Konsumenten im Sinne des KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die
Betriebsstätte der VKSP befindet.

(4) Die VKSP ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen
Gericht einzubringen.

(5) Unbeschadet dessen ist für Konsumenten im Sinne des KSchG jenes Gerichts zuständig, in
dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung
des Konsumenten liegt.

Stand: 24.November 2023