Skip to main content
Versicherungsberater Wien Tel: +43 1 512 91 60
AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Versicherungskanzlei Stiller & Partner GmbH

Präambel

Die Versicherungskanzlei Stiller & Partner GmbH mit dem Sitz in Wien (im Folgenden „VKSP“) vermittelt als Versicherungsmakler unabhängig von ihren und dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmer (im Folgenden „der Versicherer“) Versicherungsverträge zwischen Versicherer und Versicherungskunde (im Folgenden kurz „VK“).

Die vom VK mit seiner Interessenswahrung in privaten, betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte VKSP ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK zu wahren.

Die VKSP erbringt ihre Leistungen gemäß dem Maklergesetz (MaklerG), diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden die „AGB“) und einem allfälligen mit dem VK abgeschlossenen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen der VKSP und dem VK und ergänzen den mit dem VK allenfalls abgeschlossenen Maklervertrag.

(2) Der VK erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und der VKSP sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Verträgen zu Grunde gelegt werden.

(3) Bei einer Änderung der AGB, gelten diese für alle ab dieser Änderung getätigten Handlungen gemäß vorstehender Bestimmung (§ 1 Pkt. 1 und §1 Pkt. 2).

(4) Die Tätigkeit der VKSP wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.

§ 2
Die Pflichten der VKSP

(1) Die VKSP erstellt für den VK eine angemessene Risikoanalyse um darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des VK sowie den der VKSP allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den VK das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern.

(2) Die VKSP hat den VK fachgerecht und den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des VK grundsätzlich auf Versicherer mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische Versicherer aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des VK gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden.

(3) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch die VKSP erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl eines Versicherers können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherers, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen werden.

(4) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderungen in der Person der Vertragspartner dem anderen Teil unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

(5) Der VK nimmt zur Kenntnis, dass durch die Beendigung dieses Geschäftsverhältnisses auch die Interessenswahrung durch den Versicherungsmakler erlischt, nicht jedoch die aus dem vorangegangenen aktiven Vertragsverhältnissen resultierenden wirtschaftlichen Ansprüche der VKSP.

(6) Sofern ein Makler-/Beratungsvertrag abgeschlossen wird, gehen die Regelungen des Makler-/Beratervertrages diesen AGB vor, dies gilt vor allem für Jahrespauschalvereinbarungen und Projektpauschalvereinbarungen.

(7) Ohne Makler-/Beratungsvertrag verpflichtet sich der VK der VKSP für die versicherungstechnische Risikoanalyse sowie für die Erstellung eines angemessenen Deckungskonzeptes sowie für die Vertragskonzeption, ein Honorar auf Basis der ihm von der VKSP ausgehändigten Entgeltregelung (Leistungsverzeichnis) zu bezahlen. Darüber hinaus, ein Erfolgshonorar von 30%, auf Basis der Prämienersparnis bzw. des rückvergüteten Betrages die im laufenden Kalenderjahr erzielt werden.

(8) Sofern der VK kein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, und ein solcher Verbraucher nur einen eingeschränkten Auftrag erteilt (Auftragserteilungsprotokoll), ist VKSP nur bei gesonderter Entgeltvereinbarungen zur Erbringung von Leistungen nach § 28 Z 4 (u.a. Bekanntgabe von Rechtshandlungen) und Z 5 (u.a. Prüfung des Versicherungsscheines) MaklerG verpflichtet.

(9) Jedenfalls ist VKSP nur bei Entgeltvereinbarung zur Erbringung von Leistungen nach § 28 Z 6 (u.a. Unterstützung beim Versicherungsfall) und Z 7 (u.a. laufende Überprüfung) MaklerG
verpflichtet.

§ 3
Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des VK

(1) Die VKSP benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 2 beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der VK verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem VK den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der VK verpflichtet, der VKSP alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und der VKSP von allen Umständen, die für die in § 2 beschriebenen Leistungen der VKSP von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.

(2) Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn von VKSP unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch den Versicherer bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.

(3) Der VK verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung der VKSP übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls der VKSP zur Berichtigung mitzuteilen.

(4) Der VK nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.

(5) Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund   des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

§ 4
Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr

(1) Als Zustelladresse des VK gilt die der VKSP zuletzt bekannt gegebene Adresse.

(2) Der VK nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt die VKSP eine Haftung nur dann, wenn sie dies verschuldet hat.

(2) Der Zugang von E-Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsangebotes keine Wirkung.

§ 5
Urheberrechte

(1) Der VK anerkennt, dass jedes von der VKSP erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung der VKSP.

(2) Sollte der VK dagegen verstoßen oder die anschließende Beauftragung der VKSP nicht erfolgen, hat die VKSP hat überdies Anspruch auf Ersatz aller aufzuschlüsselnden Barauslagen und der VK verpflichtet sich die Kosten zur Gänze zu tragen. Diese Kosten errechnen sich aus den Entgeltreglungen / Leistungsverzeichnis welches bei Abschluss des Maklervertrages / Maklervollmacht dem VK übergeben wurde.

§ 6
Haftung

Hinweis: die nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten nur im b2b-Bereich (=Unternehmergeschäft), nicht im Verhältnis zu Konsumenten:

(1) Die VKSP haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des VK nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Im Fall des Vorsatzes wird auch für entgangenen Gewinn gehaftet.

Hinweis: die nachfolgende Haftungsbestimmung gilt im Verhältnis zu Konsumenten:

(2) Die Haftung der VKSP ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung der VKSP beschränkt. Schadenersatzansprüche gegen die VKSP müssen innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

§ 7
Verschwiegenheit

(1) Die VKSP ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihr aufgrund der Geschäftsbeziehung zum VK bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Die VKSP ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern und Partnerunternehmen zu überbinden.

(2) Der VKSP ist der Schutz der personenbezogenen Daten des VK ein wichtiges Anliegen. Eine Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, Datenschutzgesetz) sowie auf Basis des mit dem VK abgeschlossenen Vertrages und allenfalls einer vom VK erteilten Zustimmungserklärung.

§ 8
Aufklärung über die Rücktrittsrechte des VK gegenüber Versicherer

(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der VK berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen.

(3) Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.

(4) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

§ 9
Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt.

(2) In einem solchen Fall wird die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.

(3) Die Verträge zwischen der VKSP und dem VK unterliegen österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit Ausnahme von Konsumenten im Sinne des KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte der VKSP befindet.

(4) Die VKSP ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen.

(5) Unbeschadet dessen ist für Konsumenten im Sinne des KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.