(1) Die VKSP erstellt für den VK eine angemessene Risikoanalyse um darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des VK sowie den der VKSP allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den VK das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern.
(2) Die VKSP hat den VK fachgerecht und den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des VK grundsätzlich auf Versicherer mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische Versicherer aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des VK gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden.
(3) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch die VKSP erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl eines Versicherers können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherers, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen werden.
(4) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderungen in der Person der Vertragspartner dem anderen Teil unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
(5) Der VK nimmt zur Kenntnis, dass durch die Beendigung dieses Geschäftsverhältnisses auch die Interessenswahrung durch den Versicherungsmakler erlischt, nicht jedoch die aus dem vorangegangenen aktiven Vertragsverhältnissen resultierenden wirtschaftlichen Ansprüche der VKSP.
(6) Sofern ein Makler-/Beratungsvertrag abgeschlossen wird, gehen die Regelungen des Makler-/Beratervertrages diesen AGB vor, dies gilt vor allem für Jahrespauschalvereinbarungen und Projektpauschalvereinbarungen.
(7) Ohne Makler-/Beratungsvertrag verpflichtet sich der VK der VKSP für die versicherungstechnische Risikoanalyse sowie für die Erstellung eines angemessenen Deckungskonzeptes sowie für die Vertragskonzeption, ein Honorar auf Basis der ihm von der VKSP ausgehändigten Entgeltregelung (Leistungsverzeichnis) zu bezahlen. Darüber hinaus, ein Erfolgshonorar von 30%, auf Basis der Prämienersparnis bzw. des rückvergüteten Betrages die im laufenden Kalenderjahr erzielt werden.
(8) Sofern der VK kein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, und ein solcher Verbraucher nur einen eingeschränkten Auftrag erteilt (Auftragserteilungsprotokoll), ist VKSP nur bei gesonderter Entgeltvereinbarungen zur Erbringung von Leistungen nach § 28 Z 4 (u.a. Bekanntgabe von Rechtshandlungen) und Z 5 (u.a. Prüfung des Versicherungsscheines) MaklerG verpflichtet.
(9) Jedenfalls ist VKSP nur bei Entgeltvereinbarung zur Erbringung von Leistungen nach § 28 Z 6 (u.a. Unterstützung beim Versicherungsfall) und Z 7 (u.a. laufende Überprüfung) MaklerG
verpflichtet.